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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 22 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 22 Anwaltsprozeß



Im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht und vor dem Amtsgericht, soweit dort in Familiensachen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter bis zum 31. Dezember 1994 von jedem nach dem Rechtsanwaltsgesetz bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen oder bei einem Bezirksgericht registrierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein nur beim Amtsgericht zugelassener Rechtsanwalt ist jedoch zur Vertretung bei dem übergeordneten Landgericht nicht befugt. Die Aufforderungen und Hinweise nach §§ 215, 271 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend zu fassen.



 

Zitierungen von § 22 RpflAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 RpflAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RpflAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RpflAnpG Anwendungsbereich
... errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 15 bis 25) ...