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Sechster Abschnitt - Signaturgesetz (SigG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle



Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.




§ 21 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4, einen Zertifizierungsdienst betreibt,

2.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 eine Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig identifiziert,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, ein qualifiziertes Zertifikat nicht nachprüfbar hält,

5.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein qualifiziertes Zertifikat abrufbar hält,

6.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt,

7.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Vorkehrung nicht oder nicht richtig trifft,

8.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 einen Signaturschlüssel speichert,

9.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, eine Sicherheitsmaßnahme oder ein qualifiziertes Zertifikat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

10.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, nicht dafür sorgt, dass ein qualifiziertes Zertifikat von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen wird und ein qualifiziertes Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder

11.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1 einen Signaturschlüssel-Inhaber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.




§ 22 Gebühren, Auslagen und Beiträge



(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:

1.
Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24,

2.
Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3,

3.
Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24,

4.
Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24.

Gebühren und Auslagen werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.

(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach § 4 Abs. 3 angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.




§ 23 Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische Signaturen



(1) Elektronische Signaturen, für die ein ausländisches qualifiziertes Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit sie Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, qualifizierten elektronischen Signaturen gleichgestellt. Elektronische Signaturen aus Drittstaaten sind qualifizierten elektronischen Signaturen gleichgestellt, wenn das Zertifikat von einem dortigen Zertifizierungsdiensteanbieter öffentlich als qualifiziertes Zertifikat ausgestellt und für eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG bestimmt ist und wenn

1.
der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen der Richtlinie erfüllt und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akkreditiert ist oder

2.
ein in der Gemeinschaft niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, welcher die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, für das Zertifikat einsteht oder

3.
das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen anerkannt ist.

(2) Elektronische Signaturen nach Absatz 1 sind qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 gleichgestellt, wenn sie nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen.

(3) Produkte für elektronische Signaturen, bei denen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen der Richtlinie 1999/93/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, werden anerkannt. Den nach § 15 Abs. 7 geprüften Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen werden Produkte für elektronische Signaturen aus einem in Satz 1 genannten Staat oder aus einem Drittstaat gleichgestellt, wenn sie nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen.


§ 24 Rechtsverordnung



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

1.
die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in Bezug auf die Betriebsaufnahme und während des Betriebes sowie bei Einstellung des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 10, 13 und 15,

2.
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie die Höhe der Beiträge und das Verfahren der Beitragserhebung durch die zuständige Behörde; bei der Bemessung der Beiträge ist der Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) sowie Investitionsaufwand zugrunde zu legen soweit er nicht bereits durch eine Gebühr abgegolten wird,

3.
die Ausgestaltung des Inhalts und die Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten nach § 7,

4.
die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach § 12 zulässigen Sicherheitsleistungen sowie deren Umfang, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung,

5.
die näheren Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 1 bis 3 sowie die Prüfung dieser Produkte und die Bestätigung, dass die Anforderungen erfüllt sind, nach § 17 Abs. 4 und § 15 Abs. 7,

6.
die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18,

7.
den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 6 Abs. 1 Satz 2 neu signiert werden sollten,

8.
das Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und ausländischen Produkten für elektronische Signaturen nach § 23.


§ 25 Übergangsvorschriften



(1) Die nach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), genehmigten Zertifizierungsstellen gelten als akkreditiert im Sinne von § 15. Diese haben der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Deckungsnachweis nach § 12 vorzulegen.

(2) Die von den Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 5 des Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), ausgestellten Zertifikate sind qualifizierten Zertifikaten gleichgestellt. Inhaber von Zertifikaten nach Satz 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Zertifizierungsstelle nach § 6 Abs. 2 in geeigneter Weise zu unterrichten.

(3) Die von der zuständigen Behörde erfolgten Anerkennungen von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), behalten ihre Gültigkeit, soweit sie in Übereinstimmung mit § 18 dieses Gesetzes stehen.

(4) Technische Komponenten, bei denen die Erfüllung der Anforderungen nach § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872) geprüft und bestätigt wurde, sind Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 15 Abs. 7 dieses Gesetzes gleichgestellt.