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§ 126 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.
(5) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung G. v. 10. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 m.W.v. 29. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 126 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 126 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 127 BGB Vereinbarte Form
... Die Vorschriften des § 126 , des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch ... der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. (3) Zur Wahrung der durch ... elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt ...
Zitat in folgenden Normen
Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 16 DeckRegV Treuhänderbestätigung (vom 08.10.2022)
... werden. (4) Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. Die §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. ...
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
§ 99 FlurbG
... der Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit genügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann ...
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
§ 30 GWB Presse (vom 09.06.2017)
... Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. (2a) § 1 gilt nicht für ...
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 7 GEEV Ausschreibungsverfahren
... Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Satz 1 wird das Wort schriftlich" durch die Wörter in einer den §§ 126 , 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" ersetzt. 23. In ... Berufsangehörigen oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer den §§ 126 , 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form zu unterzeichnen. Die ...
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 1 ElPräsBeurkG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 126 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 35 BEG IV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... aufgehoben. 4. In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer den §§ 126 , 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" durch die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 6 GEEV Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem ...
§ 18 GEEV Rückgabe von Zuschlägen
... Zuschläge ganz oder teilweise durch eine unbedingte und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ...
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