Änderung § 1875 BGB vom 01.01.2023

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§ 1875 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1875 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1875 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz


vorherige Änderung

 


(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.

(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.




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