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Änderung § 710 BGB vom 01.01.2024

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§ 710 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 710 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 710 Übertragung der Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 710 Mehrbelastungsverbot


vorherige Änderung

1 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2 Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.



1 Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. 2 Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.