§ 1774 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1774 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1774 Anordnung von Amts wegen | |
(Text alte Fassung) Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. | (Text neue Fassung) 1 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. 2 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. |