§ 1789 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1789 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht | (Text neue Fassung)§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht |
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen. | 1 Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2 Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen. |