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Änderung § 630g BGB vom 06.02.2026
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| § 630g BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung | § 630g BGB n.F. (neue Fassung) in der am 06.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 |
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(Text alte Fassung) § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte | (Text neue Fassung)§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte |
(1) 1 Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2 Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 3 § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. 2 Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) 1 Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. 2 Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3 Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. | (1) 1 Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. 2 § 811 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. 4 Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (2) 1 Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2 Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. (3) 1 Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. 2 Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3 Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. (4) 1 Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. 2 Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. 3 Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen. |
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