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Änderung § 1596 BGB vom 01.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1596 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VatAnfÄndG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 1596 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 1596 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit | (Text neue Fassung)§ 1596 Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen |
(1) 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3 Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (2) 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2 Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 bleibt unberührt. (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. | (1) 1 Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. 2 § 1825 bleibt unberührt. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. 2 Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. (3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) 1 Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. 2 Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. 3 Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 4 Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat. |
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