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Änderung § 479g BGB vom 23.07.2026
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| § 479g BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung | § 479g BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 479g (neu) | (Text neue Fassung)§ 479g Abweichende Vereinbarungen |
1 Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. |
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