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Änderung § 479f BGB vom 23.07.2026

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§ 479f BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung
§ 479f BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 479f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


1 Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. 2 Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. 3 Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.