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Änderung § 479f BGB vom 23.07.2026
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| § 479f BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung | § 479f BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 479f (neu) | (Text neue Fassung)§ 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union |
1 Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. 2 Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. 3 Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. |
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