Änderung § 20b BZRG vom 18.08.2021

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§ 20b BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 20b BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420

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§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b Identifizierungsverfahren


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1 Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen Stellen einholen:

1. aus dem Melderegister,

2. aus dem Ausländerzentralregister sowie

3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.

2 Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 3 Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.




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