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Artikel 2 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (VO2019/816-DG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2021 BZRG § 5, § 20b (neu), § 21, § 41, mWv. 1. Oktober 2022 § 5, § 21a, § 32, § 41, § 57, § 57a, § 58a (neu), § 58b (neu), § 58c (neu)

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „der Verurteilte" durch die Wörter „die verurteilte Person" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2022

 
b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, oder Personen, die neben einer Unionsstaatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, die daktyloskopische Nummer, wenn sie für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

§ 20b Identifizierungsverfahren

Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen Stellen einholen:

1.
aus dem Melderegister,

2.
aus dem Ausländerzentralregister sowie

3.
von Ausländerbehörden und Standesämtern.

Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen."

3.
In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht," durch die Wörter „Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2022

4.
In § 21a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Protokolldaten" ein Komma und die Wörter „soweit sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen," eingefügt.

5.
In § 32 Absatz 2 Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1" die Wörter „und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Eurojust-Gesetzes" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Strafgesetzbuchs" die Wörter „sowie der Bewährungshilfe" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2022

 
 
bb)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „den Ausländerbehörden" ein Komma und die Wörter „den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden."

7.
Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Registerbehörde erteilt Eurojust die Zustimmung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816, wenn ein Ersuchen des anfragenden Drittstaates oder einer internationalen Organisation nach den Absätzen 1 bis 5 voraussichtlich beantwortet werden würde."

8.
In § 57a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Person" das Komma und die Wörter „die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im ersuchenden Mitgliedstaat wohnt," gestrichen.

9.
Nach § 58 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818

§ 58a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist

1.
für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder

2.
für die Erteilung eines Führungszeugnisses.

§ 58b Austausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt

(1) Die Registerbehörde darf das Bundeskriminalamt zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 um Übermittlung der nach § 81b oder § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenommenen Fingerabdrücke ersuchen.

(2) Die Registerbehörde darf die auf Ersuchen nach Absatz 1 übermittelten Fingerabdrücke erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die Fingerabdrücke unverzüglich zu löschen.

(3) Werden der Registerbehörde bei Ersuchen nach § 57a Absatz 2 bis 4 infolge eines Treffers in ECRIS-TCN Fingerabdrücke der betroffenen Person übermittelt, darf die Registerbehörde dem Bundeskriminalamt die erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Fingerabdrücke übermitteln und um einen Abgleich der Identität ersuchen. Dies gilt auch zur Prüfung von Mehrfachidentitäten nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020, S. 5).

(4) Das Bundeskriminalamt darf

1.
auf Ersuchen nach Absatz 1 zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 die nach § 81b oder § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenommenen Fingerabdrücke an die Registerbehörde übermitteln,

2.
auf Ersuchen nach Absatz 3 Amtshilfe bei der Auswertung der in Absatz 3 genannten Daten zur Identitätsfeststellung leisten und das Ergebnis der Auswertung der Registerbehörde übermitteln.

§ 58c Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN

Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/816 endet mit dem Eintritt der Tilgungsreife."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VO2019/816-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VO2019/816-DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 VO2019/816-DG Inkrafttreten
... Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 4, 5, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 7 bis 9 treten am 1. Oktober 2022 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 ...