1Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
2Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet.
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Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966