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§ 16 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Artikel 1 G. v. 25.01.2004 BGBl. I S. 82; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 7831-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16 Übergangsvorschriften



(1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.

(2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.

(3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach landesrechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 16 TierNebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 TierNebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TierNebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet." 18. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsvorschriften (1) ... verwendet." 18. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsvorschriften (1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur ...