§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom
18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach §
3 Abs. 3 sowie für den in §
3 Abs. 5 genannten Personenkreis.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 2 ArbMedVVEV Änderung der Gefahrstoffverordnung ... Vorsorge" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten ... genannten Verordnung" ersetzt. b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur ... 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt. 5. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge ... Vorsorge" ersetzt. 5. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ...
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 4 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung der Gefahrstoffverordnung ... Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden." 6a. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird der abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter ... wird wie folgt gefasst: „(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten ... 2 Nr. 5" ersetzt. c) In Nummer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3" ersetzt. d) Nummer 5 wird ... 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3" ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „Anhang ... von Nummer 5.1 erfasst werden, 2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ...
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