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§ 8a - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 8a Datenabgleich



(1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich in automatisierter Form zwischen ihrem Datenbestand und dem entsprechenden Datenbestand der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestandes vorliegen, welche die Veranlassung einer Überprüfung rechtfertigen.

(2) 1Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbehörde und der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von der Registerbehörde genannten abgleichfähigen Format übermittelt oder auf Anfrage der Registerbehörde bereitgestellt werden. 2Die wechselseitig bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die sich daran anschließende Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.

(3) 1Die aktenführende Behörde oder die öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung Daten zu berichtigen. 2Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Registerbehörde auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können sich zum Zweck der Datenpflege und des Datenabgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen.





 

Frühere Fassungen von § 8a AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 8a Datenabgleich". b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe ... gelöscht werden." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Datenabgleich (1) Die ... 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Datenabgleich (1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich in automatisierter Form ...