§ 17 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt


§ 17 hat 5 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,

2.
andere Namen,

3.
Aliaspersonalien,

4.
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,

5.
Angaben zum Ausweispapier,

5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

6.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

7.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

8.
Größe und Augenfarbe,

9.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

10.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

11.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

12.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

14.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

1.
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

2.
Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

3.
Aus- oder Durchlieferung,

4.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

5.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 1. November 2022

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Frühere Fassungen von § 17 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 26.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AZRG Gruppenauskunft (vom 26.11.2019)
... darf nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15 bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen. Sie ist zulässig, soweit ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 49 AufenthG Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität (vom 01.06.2022)
... anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... ersetzt. bb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17 , 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter ... 18d, 18g, 19, 21, 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17 , 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt. h) In Nummer 14a ...

Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten" ersetzt. 13. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 6 PassGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 28.08.2007)
... anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 5 AufenthRÄndG 2011 Änderung des AZR-Gesetzes
... (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Zurückweisung, ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 3 GwGEG 2017 Änderung des AZR-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Datenübermittlung an die ... an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen". 2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Datenübermittlung an ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a" ersetzt. 13. In § 17 Absatz 1 Nummer 10 , § 18a Satz 1 Nummer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e Absatz 1 Satz 1 ... die Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt. 14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU." 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und" ersetzt. 10. In § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2 , § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ...


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