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§ 21 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren



(1) 1Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts, der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. 2Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Rückmeldung).

(2a) 1Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden. 2Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 3Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. 2Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. 3Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, hat die Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(4) 1Ist für die Erteilung eines Visums die Einwilligung der Ausländerbehörde erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde die dafür erforderlichen Daten. 2Dasselbe gilt für den Fall, daß die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde nachsucht.

(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten oder der Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.

(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.

(8) 1Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung. 2Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 4Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 21 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 7a Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 167 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 5 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AZRG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 28.12.2022)
... ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist. Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der ...
§ 32 AZRG Dritte, an die Daten übermittelt werden (vom 28.12.2022)
... ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, 12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,  ... 13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. (2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend. (3) Eine ...
§ 40 AZRG Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022)
... der Registerbehörde, b) der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1, c) bei Gruppenauskünften, d) der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln (vom 01.03.2020)
... die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit ...

AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 8 AZRG-DV Übermittlungsersuchen (vom 01.05.2023)
... hat schriftlich zu erfolgen. (6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 11 TerrorBekämpfG Änderung des Ausländergesetzes
... das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. (2) Die ...
Artikel 13 TerrorBekämpfG Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
... Nummern 8 und 9. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten ...

Visa-Warndateigesetz (VWDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037; zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 6 VWDG Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen (vom 24.06.2020)
... deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes
... 18d Datenübermittlung an die Jugendämter". b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe zu § 21a eingefügt: „§ 21a ... von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung." 12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Datenübermittlung an ...

Dritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21 , 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, ... durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21 , 23, 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt. h) In Nummer 14a Spalte A werden die Wörter ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 3 ETIASDGuaEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde über die in § 21 des AZR-Gesetzes genannte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der vorzeitigen Löschung ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 7a PassAuswRÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21 die Wörter „und im beschleunigten Fachkräfteverfahren" angefügt. ... „Absatz 3" ein Komma und die Angabe „3c" eingefügt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes
...  c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ... und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist." b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach ... und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist." 18. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... wie folgt gefasst: „(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 4 GwGEG 2017 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
...  e) In den Nummern 5a und 8b werden jeweils die Wörter „§§ 15, 21 des AZR-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. ... 15, 21 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes " ersetzt. f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter ... 7, 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 , 23, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, ... des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 , 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. g) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 ... 13, 14, 15 und 17 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 , 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, ... des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 , 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. h) In Nummer 8a werden die Wörter ... j) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 , 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, ... 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21 , 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. k) In Nummer 16 werden die Wörter ... k) In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 . 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, ... des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes " ersetzt. l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils die Wörter ... l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 21 , 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des ... 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21 , 24a des AZR-Gesetzes" ...

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
...  Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... Status übermittelt." 12. Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Soweit die Weitergabe der Daten ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt. 12. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum Betroffenen" durch die Wörter „zur betroffenen ...