Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 04.08.2009

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Datenübermittlung an Gerichte


(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. Aliaspersonalien,

4. letzter Wohnort im Herkunftsland,

5. Angaben zum Ausweispapier.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

2. zum Asylverfahren,

3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

(Text alte Fassung)

4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7.

(Text neue Fassung)

4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.

Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.






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