Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach
§ 4 Abs. 1 ist,
- 1.
- dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
- 2.
- der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- 2a.
- (aufgehoben)
- 3.
- der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit
- a)
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
- b)
- einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 12a AMGuaÄndG Änderung des Krankenpflegegesetzes ... (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. den erfolgreichen ... 26 und 27 werden angefügt: „§ 26 Befristung § 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. § 27 Evaluation ... Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, ...