§ 42 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 42 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 | |
(Text alte Fassung) (1) Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen. (2) Die in § 41 Satz 2 bezeichneten Behörden sind von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. | (Text neue Fassung) Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen. |