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Änderung § 43 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013

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§ 43 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 43 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 43


(Text alte Fassung)

(1) Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszuge beendet ist.

(2) Gebührenvorschüsse werden nicht erhoben.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)