Der Vertragstext der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung (§
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) muß
- 1.
- im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden sein,
- 2.
- sicherstellen, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, daß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags der Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forderung),
- 3.
- dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt.
Er darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung hat.