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§ 7 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. An die Stelle der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der Gleichung

Z = 0,4 x S + 0,6 x V x S

zu berechnen ist. Dabei ist S die Summe der bei einer Einzelbetrachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung. V ist nach der Gleichung

V = N / B

zu berechnen, wobei

1.
N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne, gemessen an der Summe der Bewertungsverluste der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte ist, und

2.
B die Summe der Bewertungsgewinne ist; wenn N negativ ist, ist V mit Null anzusetzen.

Bei derivativen Geschäften mit Kreditinstituten oder anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine laufzeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, steht es dem Institut frei,

1.
die Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeitbereichs anzuwenden oder

2.
die Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewichtungssatz auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäfte), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, so dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4 Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet werden. Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,

1.
sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 0,75 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert,

2.
sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Währungskursen oder des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert.

Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermäßigten Vomhundertsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(3) Das Institut darf in die Verrechnung nach Absatz 1 oder 2 Satz 3 Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbeziehen, wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. An der Einbeziehung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der Anrechnungsbetrag erhöht.



 

Zitierungen von § 7 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GroMiKV Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
... Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte nach Maßgabe des § 7 ermäßigt anrechnen, wenn es 1. mit seinem Vertragspartner in ... beweisen kann, 4. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrags und ... Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen ... hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten ...
§ 10a GroMiKV Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte
... bemißt sich der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit nach dem sich auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 ergebenden potentiellen Eindeckungsaufwand. (3) Eine ...
§ 21 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
...  Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind nicht ...
§ 37 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition
... oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7 und 8), 3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 53 PrüfbV Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)
... oder Wertpapierpensionsgeschäften von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7 , 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) ...