(1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach §
4 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluß des Vertrages von der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnungen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den Abschluß des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.
(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das auf Grund eines Swapgeschäftes oder anderen als Festgeschäft oder Recht ausgestalteten Termingeschäftes bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.
(3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeignetes Rechtsgutachten zu stützen. Es hat das Rechtsgutachten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen Verlangen vorzulegen.