Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 10 Beobachtungsgebiet



(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.

(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.

2.
Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.

3.
Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmigen, wenn

a)
auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem Verbringen das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,

b)
die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersucht worden sind und

c)
sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet werden.

Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass diese Untersuchung nach dem Schlachten durchgeführt wird.

(3) § 9 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 10 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung
vom 06.07.2007 BGBl. I S. 1262

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VSchwKrSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchwKrSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VSchwKrSchV Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
... vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen. (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer ...
§ 15 VSchwKrSchV (vom 01.05.2014)
... 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein ... transportiert, 15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Artikel 1 VSchwKrSchVÄndV
...  c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4. 2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben „§ 9 Abs. 4 ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein ... transportiert, 15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...