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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung (VSchwKrSchVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2007 VSchwKrSchV § 9, § 10, § 15

Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit

 
a)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,

b)
sichergestellt ist, dass das Fleisch

aa)
getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und

bb)
nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.

Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit

 
1.
die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und

2.
ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.

Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

2.
In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2" die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird in Nummer 11 die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VSchwKrSchVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchwKrSchVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1262) geändert worden ist, wird wie folgt ...