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§ 9 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Sperrbezirk



(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Sperrbezirk" gut sichtbar an.

2.
Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

3.
Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn

a)
auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und

b)
sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befördert werden.

In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.

4.
Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit

a)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,

b)
sichergestellt ist, dass das Fleisch

aa)
getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und

bb)
nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.

Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist.

5.
Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schlachtschweinen, die von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof geschlachtet werden sollen, genehmigen.

6.
Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.

(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit

1.
die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und

2.
ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.

Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.

(4) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung
vom 06.07.2007 BGBl. I S. 1262

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VSchwKrSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchwKrSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VSchwKrSchV Beobachtungsgebiet (vom 11.07.2007)
... ist, dass diese Untersuchung nach dem Schlachten durchgeführt wird. (3) § 9 Abs. 4 Satz 1 gilt ...
§ 13 VSchwKrSchV Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
... vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen. (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer ...
§ 15 VSchwKrSchV (vom 01.05.2014)
... Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § ... Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen ... oder nicht rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder ... 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder einen Gegenstand verbringt, 11. entgegen § ... 1 Nummer 4 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 13. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt, 14. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ... entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt, 14. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein transportiert, 15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, ... entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein transportiert, 15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Artikel 1 VSchwKrSchVÄndV
... vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:  ... Absatz 3 wird neuer Absatz 4. 2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 3. ... § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) ... 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2" die Angabe „oder Abs. 3 Satz ... Satz 1" eingefügt. b) In Absatz 2 wird in Nummer 11 die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.  ... 2 wird in Nummer 11 die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.  ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § ... Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen ... oder nicht rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder ... 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder einen Gegenstand verbringt, 11. entgegen § ... 1 Nummer 4 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 13. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt, 14. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer ... entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt, 14. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein transportiert, 15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, ... entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein transportiert, 15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, ...