Änderung § 118d BRAO vom 01.08.2022

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§ 118d BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 118d BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


vorherige Änderung

 


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.




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