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Änderung § 118e BRAO vom 01.08.2022

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§ 118e BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 118e BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 118e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 118e Besonderer Vertreter


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(1) 1 Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2 Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) 1 Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2 Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.