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Änderung § 158 BRAO vom 18.05.2017

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§ 158 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 158 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 158 Außerkrafttreten des Verbotes


(Text neue Fassung)

§ 158 Außerkrafttreten des Verbots


(Textabschnitt unverändert)

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)