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Änderung § 158 BRAO vom 01.08.2022

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§ 158 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 158 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 158 Außerkrafttreten des Verbots


Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

(Text alte Fassung)

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

(Text neue Fassung)

1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.



(heute geltende Fassung)