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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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§ 47 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 47 Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung.
(2) In der mündlichen Prüfung wird für jede Hauptfachrichtung eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können zusätzliche Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten es erfordert. Die Prüfungskommission wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
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Zitierungen von § 47 LAP-gtDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 38 GtDBWVAPrV Übergangsregelung (vom 27.01.2017)
... zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung in Anspruch genommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...
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