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§ 26 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung



(1) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik besteht aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt.

(2) Die Fachausbildung ist zeitlich so durchzuführen, dass die Beamtinnen und Beamten einerseits die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während der Fachausbildung verwenden und andererseits die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse in der berufspraktischen Ausbildung vertiefen und anwenden können.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt:

1.
Erster Teil der Fachausbildung (drei Trimester, für beide Hauptfachrichtungen gleich):

a)
mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,

b)
Grundlagen des Maschinenbaus und

c)
Grundlagen der Elektrotechnik;

2.
Zweiter Teil der Fachausbildung (drei Trimester, getrennt nach den beiden Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik):

a)
Hauptfachrichtung Maschinenbau:

aa)
Vertiefung des Maschinenbaus,

bb)
Grundlagen der Betriebswirtschaft und

cc)
Ingenieurinformatik sowie

b)
Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik:

aa)
Vertiefung der Elektrotechnik,

bb)
Grundlagen der Betriebswirtschaft und

cc)
Ingenieurinformatik.

Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten während der Fachausbildung in verschiedene für ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sondergebiete eingeführt. Hierzu gehört auch die selbständige Bearbeitung einer Ingenieuraufgabe. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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Zitierungen von § 26 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gtDBWVV Ausbildungsaufstieg
... und einer berufspraktischen Ausbildung von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26 bis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen ...
§ 28 LAP-gtDBWVV Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachausbildung
... der Übungen). Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 26 Abs. 3 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine ...
§ 44 LAP-gtDBWVV Zwischenprüfung
...  1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a), 2. Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. ... 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a), 2. Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) und 3. Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 ... 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) und 3. Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) zu entnehmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem ...
§ 46 LAP-gtDBWVV Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilprüfung
... Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach Hauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten ...
§ 47 LAP-gtDBWVV Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung
... Prüfungskommission wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen Hauptfachrichtung aus. § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 38 GtDBWVAPrV Übergangsregelung (vom 27.01.2017)
... in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung in Anspruch genommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für ...