§ 4 Auskunfts- und Informationspflicht
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie können Unternehmen nach §
2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen, Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden, soweit dies zu dem in §
1 genannten Zweck erforderlich ist.
(2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu Auskünften und Informationen Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die nach Absatz 1 erlangten Erkenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§
93,
97,
105 Abs. 1, des §
111 Abs. 5 in Verbindung mit §
105 Abs. 1 sowie des §
116 Abs. 1 der
Abgabenordnung gelten insoweit nicht.
(4) Die Unternehmen nach §
2 haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, unverzüglich mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach §
2 zu erfolgen haben.
Frühere Fassungen von § 4 PTSG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 PTSG Entschädigungen (vom 08.11.2006) ... die den Unternehmen für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht gewährt. (5) Abweichend von ...
§ 13 PTSG Bußgeldvorschriften ... § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder b) nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht ... 2. entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Zitate in aufgehobenen TitelnPost- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Eingangsformel PTKAuskV ... Grund des § 4 Abs. 1 und 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. ...
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