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Zweiter Abschnitt - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)


Zweiter Abschnitt Verpflichtungen

§ 4 Auskunfts- und Informationspflicht



(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie können Unternehmen nach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen, Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden, soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist.

(2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu Auskünften und Informationen Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(3) Die nach Absatz 1 erlangten Erkenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, des § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie des § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht.

(4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, unverzüglich mitzuteilen.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu erfolgen haben.




§ 5 Vorsorgeplanungen



Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu beraten und auf dessen Anordnung auch für den internationalen Bereich mitzuwirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.




§ 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen



(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen mitzuwirken.

(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.




§ 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen



Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie besonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung zu gewähren.




§ 8 Geheimschutz



(1) Unternehmen nach § 2 haben personelle und materielle Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn Personal der Unternehmen an Vorsorgeplanungen im Rahmen der Notfallvorsorge oder der zivilen und militärischen Verteidigung sowie in Arbeitsstäben mitwirkt oder an Übungen teilnimmt und dabei Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, oder Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen.

(2) (weggefallen)