Unternehmen nach §
2 haben sich nach Anordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie an Planungen für die im §
3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu beraten und auf dessen Anordnung auch für den internationalen Bereich mitzuwirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149