(1) Unternehmen nach §
2 haben personelle und materielle Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen, wenn Personal der Unternehmen an Vorsorgeplanungen im Rahmen der Notfallvorsorge oder der zivilen und militärischen Verteidigung sowie in Arbeitsstäben mitwirkt oder an Übungen teilnimmt und dabei Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, oder Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen.
(2) (weggefallen)