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Artikel 1 - Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung (1. BezAnpÜV)

V. v. 29.08.1991 BGBl. I S. 1868; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 105-3-9 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Artikel 1 Besoldung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Allgemeines


Die Bemessung der Geldbezüge (monatliche Bezüge und sonstige Bezüge) für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 3 des Einigungsvertrages als Soldaten der Bundeswehr weiterverwendet werden, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und den hierzu ergangenen besonderen Rechtsvorschriften, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Bemessung und Zahlung der monatlichen Bezüge


(1) Die Soldaten erhalten monatliche Bezüge, die denjenigen entsprechen, die vergleichbaren Soldaten als Besoldungsempfängern nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) zustehen. Hierbei bestimmt sich das Grundgehalt nach dem Dienstgrad, den die Soldaten nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 4 Abs. 3 des Einigungsvertrages führen.

(2) Die monatlichen Bezüge mindern sich um das nach der Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990 jeweils zustehende Verpflegungsgeld.

(3) Die monatlichen Bezüge sind am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Soldaten einzurichtendes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß der Soldat am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.

§ 3 Bemessung und Zahlung der sonstigen Bezüge


(1) Für die sonstigen Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldaten mit Anspruch auf monatliche Bezüge nach § 2 gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 4.

(2) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besoldungsrecht für den Monat November maßgebenden Bezüge gewährt. Die Sonderzuwendung wird mit den Bezügen nach § 2 für den Monat November gezahlt.

(3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), beträgt 13 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Das Urlaubsgeld nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1072), beträgt 500 Deutsche Mark.

§ 4 Zuschuß bei vorübergehender Verwendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990


(1) Bei einer Kommandierung des Soldaten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach § 2 und einem Betrag von 85 vom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbezüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 70 vom Hundert, wenn der Soldat täglich an seinen Wohnort im in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen dauern.

§ 5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990


Bei einer Versetzung des Soldaten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach § 2 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbezügen gewährt.

§ 6 Aufwandsentschädigungen


Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes werden in sinngemäßer Anwendung der jeweils maßgebenden Richtlinien in Höhe von 60 vom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 geltenden Beträge gezahlt.

§ 7 Leistungen bei einer Wehrdienstbeschädigung


(1) Wehrdienstbeschädigte weiterverwendete Soldaten erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 sowie der §§ 13, 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit nicht ein Anspruch auf gleichartige Leistungen nach fortgeltendem Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet besteht. Satz 1 gilt für gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 81a und des § 81b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.

(2) Für Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßgaben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend anzuwenden. Der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesanzeiger bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Veränderungstermin gelten entsprechend.

§ 8 Übergangsvorschriften


(1) Soldaten, deren monatliche Bruttobezüge nach § 2 Abs. 1 - gegebenenfalls zuzüglich Aufwandsentschädigungen - für den Monat Juli 1991 geringer sind als diejenigen Bezüge (Besoldung), die ihnen im Monat Juni 1991 nach der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zugestanden haben, wird eine monatliche Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. Die Ausgleichszulage verringert sich um jede Erhöhung der monatlichen Bezüge nach § 2 Abs. 1 einschließlich Aufwandsentschädigungen; allgemeine Anpassungen im Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bei der Ausgleichszulage zu berücksichtigen.

(2) Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 kommandiert wurden, erhalten für die Dauer ihrer vorübergehenden Verwendung einen Zuschuß in entsprechender Anwendung des § 4 der Ersten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 622) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).

(3) Soldaten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 versetzt wurden, wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen nach der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehenden Bezügen zuzüglich des jeweils nach der Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990 zustehenden Verpflegungsgeldes sowie gegebenenfalls zuzüglich des erhöhten Sozialzuschlages nach Absatz 4 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebenden Dienstbezügen gewährt.

(4) Der nach Abschnitt 240/Blatt 1 der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehende Sozialzuschlag in Höhe von 50 Deutsche Mark für jedes kindergeldberechtigte Kind erhöht sich für die Monate April bis Juni 1991 auf 80 Deutsche Mark.

(5) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991 kann abweichend von § 2 Abs. 3 die Zahlung bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats vorgenommen werden, wenn der rechtzeitigen Zahlung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen.



 

Zitierungen von Artikel 1 1. BezAnpÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BezAnpÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BezAnpÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 1. BezAnpÜV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Es treten in Kraft: 1. Artikel 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, 2. Artikel 1 ... 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, 2. Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991, 3. Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit ... 2. Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991, 3. Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1991. Im übrigen tritt diese Verordnung ... Krankheit oder Dienstbeschädigung, die sinngemäß bei den Bezügen nach Artikel 1 dieser Verordnung anzuwenden sind - Entschädigungszahlungen (Teil I/6)  ...