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Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt (WGÜbfG k.a.Abk.)

Artikel 21 G. v. 25.07.1988 BGBl. I S. 1093, 1136; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2330-8-3 Wohnungsbauwesen
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§ 1 Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen



Es werden aufgehoben:

1.
das Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),

2.
die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1969 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),

3.
die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Saarland vom 17. Februar 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 126).


§ 2 Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts



Hat ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen gegen die §§ 2 bis 15 des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen verstoßen, kann die ehemals zuständige Anerkennungsbehörde dem Unternehmen eine geldliche Leistung zur Abgeltung der durch die Gesetzesverstöße erlangten Vorteile einschließlich der ersparten Steuern auferlegen.


§ 3 Sicherstellung der Pensionszusagen und der Verpflichtung aus Sozialplänen und aus betrieblichen Vereinbarungen



(1) Scheidet ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen aus dem Prüfungsverband, dem es angehört, aus, so hat es entsprechend dem Verhältnis seines Beitrags am Gesamtbeitragsaufkommen des Prüfungsverbands, insbesondere durch einmalige oder laufende Zahlungen, dazu beizutragen, daß die bis zum 2. August 1988 von dem Prüfungsverband an gesetzliche Vertreter und Arbeitnehmer gegebenen Zusagen für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllt werden können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsverband aus dem Spitzenverband, dem er angehört, ausscheidet.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden zur Finanzierung von Leistungen, die auf Grund eines Sozialplans oder auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung an Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 aus dem Prüfungsverband oder Spitzenverband ausscheiden, zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile gezahlt werden. Voraussetzung ist, daß das Ausscheiden auf Umständen beruht, die durch die Aufhebung der in § 1 bezeichneten Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts herbeigeführt worden sind.


§ 4 (weggefallen)





§ 5 (Änderung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften)





§ 6 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.