§ 16
1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des
§ 2 Absatz 3,
§ 4 Absatz 3,
§ 11 Absatz 1 Satz 2, der
§§ 11a,
13a,
15b und
15c entsprechend
- 1.
- für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind,
- 2.
- für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer *).
2Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in
§ 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzulegen.
---
- *)
- Anm. d. Red.: meint "im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet"
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Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
§ 63 TAppV Antrag auf Approbation (vom 01.03.2020) ... eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3 oder nach § 15a, auch in Verbindung mit § 16 , der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden, so ist der Antrag an die zuständige ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG ... Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend." 11. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a" durch die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 22 BQFGEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung ... 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „vorbehaltlich des § 16 " werden vorangestellt. bb) Die Wörter „oder heimatloser ... „, 2a" gestrichen. 5. Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a angefügt: „§ 16 Die Vorschriften dieses Gesetzes ... § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a angefügt: „§ 16 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 ...
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