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§ 11 - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 11



(1) 1Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. 2Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. 3§ 9a bleibt unberührt.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. 2Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) 1Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. 3Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. 4Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn

1.
es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder

2.
im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

a)
unanfechtbar als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist,

b)
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder

c)
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

(4) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Tierarztes.





 

Frühere Fassungen von § 11 Bundes-Tierärzteordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 817
aktuell vorher 27.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 17 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 36 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuellvor 07.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Bundes-Tierärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BTÄO (vom 01.03.2020)
... nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden. Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen ...
§ 13 BTÄO (vom 19.04.2017)
... nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ...
§ 13a BTÄO (vom 19.04.2017)
... den Widerruf, die Rücknahme und das Ruhen einer Approbation oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a sowie über sonstige Verbote oder Beschränkungen der tierärztlichen ... festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt ...
§ 13b BTÄO (vom 19.04.2017)
... oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können ...
§ 15b BTÄO (vom 19.04.2017)
... oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 erteilt werden kann. (2) In der Genehmigung sind der Inhalt und Umfang der ...
§ 16 BTÄO (vom 19.04.2017)
... Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 , der §§ 11a, 13a, 15b und 15c entsprechend 1. für Staatsangehörige, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
... durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt. 4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in ... den Widerruf, die Rücknahme und das Ruhen einer Approbation oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a sowie über sonstige Verbote oder Beschränkungen der tierärztlichen ... festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt ... oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können ... oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 erteilt werden kann. (2) In der Genehmigung sind der Inhalt und Umfang der genehmigten ... Satz 4 gelten entsprechend." 11. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, ... die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a" durch die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 2 , der §§ 11a, 13a, 15b und 15c" ersetzt. 12. Die Anlage wird wie folgt ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 17 BMELV-EUAnpG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind." 4a. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 22 BQFGEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden." 2. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „, 2a" ... Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend 1. für Staatsangehörige, die ...

Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 2. BTÄOÄndG
... „§ 4 Abs. 2" die Angabe „, 2a" eingefügt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ...