Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3a Teilweise Abgabefreiheit
Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb eines abgegrenzten Berggebietes haben, entrichten eine um den Vomhundertsatz gekürzte Abgabe, der dem Anteil der innerhalb eines abgegrenzten Berggebietes gelegenen Futterfläche an der dem Betrieb dienenden Gesamtfutterfläche entspricht.
interne Verweise§ 4a MMVAV Kleinerzeuger 1984/1985 ... nach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3a Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben ...
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