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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung (MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Erhebung der Abgabe bei Lieferungen an eine Ankaufstelle



(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 behält die Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die gelieferte Milch ein.

(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen ab.

(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.

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Zitierungen von § 5 Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MMVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a MMVAV Kleinerzeuger 1984/1985
... die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7) die Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den ...
§ 7 MMVAV Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern
... die Ankaufstelle die Abgabeanmeldung gesondert von den Abgabeanmeldungen gemäß § 5 und übersendet sie in zweifacher Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. ... der Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen. (4) § 5 Abs. 3 gilt ...