§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
interne Verweise§ 52 HOAI Grundlagen des Honorars ... die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen. (8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für ...
§ 62 HOAI Grundlagen des Honorars ... nach dem Kostenanschlag. (3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß. (4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und ...
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