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§ 20 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen



Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.



 

Zitierungen von § 20 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
... vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden. (10) § 20 gilt ...
§ 41 HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
... so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. (6) Die §§ 20 und 38 Abs. 8 und § 39 gelten ...
§ 44 HOAI Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
... §§ 20 , 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten ...
§ 52 HOAI Grundlagen des Honorars
... die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen. (8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für ...
§ 69 HOAI Grundlagen des Honorars
... Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden. (7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten ...