(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
- 1.
- in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
- 2.
- die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
- 1.
- Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
- 2.
- schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
- 1.
- schalltechnische Bestandsaufnahme,
- 2.
- Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
- 3.
- Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
- 4.
- Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
- 5.
- Abschlußmessungen.
§ 84 HOAI Sonstige Leistungen für Schallschutz ... Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 ... 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung ...