Zuchttiere dürfen vorbehaltlich des §
5 nur eingeführt werden, wenn sie begleitet sind
- 1.
- im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53),
- 2.
- im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),
- 3.
- im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Entscheidung 96/510/EG und,
- 4.
- zusätzlich im Falle der Trächtigkeit, von einer Bescheinigung nach dem Anhang III der Entscheidung 96/510/EG.
§ 7 TierZEV Ordnungswidrigkeiten ... b des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 , § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ...