(1) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschußzeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschußprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschußpflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschußprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach §
4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind §
18 des Gesetzes sowie die §§
1 bis 4 anzuwenden.
(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschußprüfung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach §
7 anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag eine Bescheinigung nach §
8 Abs. 1 auszustellen.
(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschußprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in §
7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit §
3 Abs. 2 oder §
4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antragsteller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen,
- 1.
- aus der die Daten der Waffe, der Grund der Zurückweisung und das Datum des freiwilligen Beschusses hervorgehen und
- 2.
- die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.